Griff in die Kasse ist für Anwälte verboten. Wir heißt es so schön:
Nach § 43 a Abs. 5 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 4 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) muss der Anwalt Fremdgelder unverzüglich auszahlen ....
Aber nicht an sich selbst, sondern an den Berechtigten....
Alles andere führt zum Verlust der Zulassung und in das Gefängnis....
http://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/stwendel/sanktwendel/sanktwendel/St-Wendel-Rechtsanwaeltinnen-und-Rechtsanwaelte-Strafbefehle-Unterschlagung-und-Veruntreuung;art446778,5847502
Hmm, man soll von Geld anderer Leute keine Auto-Rechnungen und so weiter bezahlen...
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