Freitag, 7. August 2015

Amtsgericht - Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Untreue gegen Anwalt (von Dr. Thomas Schulte)

Griff in die Kasse ist für Anwälte verboten. Wir heißt es so schön:

Nach § 43 a Abs. 5 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 4 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) muss der Anwalt Fremdgelder unverzüglich auszahlen ....

Aber nicht an sich selbst, sondern an den Berechtigten....

Alles andere führt zum Verlust der Zulassung und in das Gefängnis....

http://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/stwendel/sanktwendel/sanktwendel/St-Wendel-Rechtsanwaeltinnen-und-Rechtsanwaelte-Strafbefehle-Unterschlagung-und-Veruntreuung;art446778,5847502


Hmm, man soll von Geld anderer Leute keine Auto-Rechnungen und so weiter bezahlen...




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